Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Dettmer Transport und Entsorgung GmbH (04/2007)
 

 1 Allgemeines

Den Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen der Dettmer Transport und Entsorgung GmbH, im folgenden DTE genannt, liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung - auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien - Anwendung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

 2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse oder Aufträge, schriftlicher oder mündlicher Art, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Vereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung eines oder mehrerer Tanks, die Miete der Tanks durch den Auftraggeber für die Abfuhr der befüllten Tanks, sowie die schadlose Beseitigung oder Verwertung der Abfallstoffe. Die Auswahl der Abladestelle, zu der die Abfallstoffe transportiert werden, obliegt der DTE. Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber die Abladestelle bestimmen. In diesem Fall haftet er für alle Rechtsfolgen und Ansprüche, die sich aus einer unsachgemäßen Abfallbehandlung an der von ihm bestimmten Abladestelle ergeben. Die DTE ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt der Tanks anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben der DTE über Größe und Tragfähigkeit des Tanks sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

 4 Auftragsabwicklung

Vereinbarungen über Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung der Tanks sind für die DTE nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber der DTE.

 5 Aufstellplatz und Zufahrt

Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für den Tank bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz des Tanks müssen die erforderliche Untergrundbefestigung für das Befahren mit LKW besitzen. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Ist die Zufahrt und /oder der Aufstellplatz nicht für die Leistungserbringung geeignet, kann die DTE die Leistungserbringung verweigern. Soweit der Auftraggeber schriftliche bestätigt, auf die ungeeignete Befestigung hingewiesen worden zu sein, kann die DTE diese dennoch erbringen. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für jegliche Beschädigungen der Zufahrt, des Aufstellplatzes oder am Eigentum Dritter und stellt die DTE von Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auch auf Schäden am Fahrzeug oder Tank.

 6 Sicherung des Tanks

Für die erforderliche Sicherung der Tanks, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die DTE hat diese Verpflichtung übernommen. Für unterlassene Sicherung des Tanks oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenfalls die DTE von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 7 Befüllung des Tanks

Die zur Verfügung gestellten Tanks dürfen nur mit den bei der Auftragsverteilung genannten Stoffen befüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen der DTE verpflichtet, die eingefüllten Abfälle nach den Maßgaben des geltenden Abfallrechts zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die DTE berechtigt, die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen oder durch einen Dritten Treffen zu lassen. Die Kostenlast trägt der Auftraggeber. Der Tank darf nur bis zur vorgeschriebenen Füllhöhe und bis zum zul�ssigen Höchstgewicht beladen werden. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die durch unsachgemäße Befüllung verursacht werden. Die DTE ist berechtigt, die Annahme von Tanks, die nicht vertragsgemäß mit den vereinbarten Stoffen befüllt worden sind, zu verweigern oder diese Tanks einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und dem Auftraggeber hieraus resultierende Mehrkosten zu berechnen.

 8 Haftung

Sollte der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Leistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schäden am Tank, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Tanks in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Tankwagens entstehen, haftet die DTE, soweit dem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfüllt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach� Kenntnis durch den Berechtigten bei der DTE angezeigt wird. Soweit die Haftung der DTE durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal der DTE.

 9 Vergütung und Vergütungsanpassung

Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die als Vertragsgegenstand genannten Leistungen. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Erhöhen sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den neuen Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen, sofern die Preisänderung mehr als 8 % beträgt. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchschreibens mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Erfüllungs- oder Schadenersatzanspr�che wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers nicht zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Steigerung von Verwertungs- bzw. Beiseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Gebührenänderung, den Preis um den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

 10 Rechnungslegung

Rechnungen der DTE sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist die DTE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Europäischen Zentragbank zu berechnen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen f�llige Forderungen der DTE steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstrittige und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die DTE kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann die DTE den Vertrag fristlos kündigen und die Tankgestellung ablehnen.

 11 Vertragsdauer und Kündigung

Verträge werden, wenn nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar, erstmals zum Ende des zweiten Vertragsjahres. Jedem Vertragspartner steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt. Dieses Recht besteht auch im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 12 Eigentumsvorbehalt

Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Firma Dettmer gegen den Vertragspartner. Die von der Firma Dettmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Firma Dettmer. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung der Firma Dettmer als Hersteller erfolgt und die Firma Dettmer unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Firma Dettmer ab.

 13 Sicherungsabtretung

Der Vertragspartner tritt hiermit seine sämtlichen (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt) bestehenden Forderungen aus Liefferung und Leistung gegenüber Dritten an die Firma Dettmer ab. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle hierfür bestehenden Sicherheiten auf die Firma Dettmer über. Die Abtretung sichert sämtliche Forderungen der Firma Dettmer gegen den Vertragspartner. Nach Zahlung aller hierdurch gesicherten Ansprüche hat die Firma Dettmer an den Vertragspartner die ihr abgetretenen Forderunge zurückabzutreten und sämtliche mit diesem Vertrag bestellte Sicherheiten freizugeben.

  14  Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird. 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gerichtstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.